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Schwangerschafts-übelkeit -
Eine Mütterpflegerin betreut und unterstützt schwangere Frauen und Mütter ergänzend zu einer Hebamme. Anders als eine Hebamme, die die medizinische Versorgung von Mutter und Neugeborenem übernimmt, führen Mütterpflegerinnen keine medizinischen Tätigkeiten durch und stellen auch keine Diagnosen. Oft verfügen sie über Fachkenntnisse zur Schwangerschaft, Wochenbett, Stillen und das erste Lebensjahr eines Kindes. Sie unterstützen die Familie je nach Bedarf bei z.B. alltäglichen Haushaltsaufgaben, Betreuung des Babys und der Geschwisterkinder, Kochen nahrhafter & stillfreundlicher Speisen und vieles mehr.
Dabei ist Mütterpflegerin keine geschützte Berufsbezeichnung. Grundsätzlich darf sich jeder so nennen. Es gibt inzwischen verschiedene Ausbildungen - vom Fachwissen zum Stillen über pädagogische und psychologische Kenntnisse bis hin zu Kochrezepten für bewusste Ernährung. Die Arbeit der Mütterpflegerinnen soll eine Lücke zwischen der rein physischen Unterstützung durch Haushaltshilfen und der sehr spezialisierten Arbeit von Hebammen schließen.
Gesetzliche Krankenkassen können die Kosten einer Mütterpflegerin im Rahmen der Regelungen zur Haushaltshilfe übernehmen. Voraussetzung ist eine medizinische Indikation (etwa ein Kaiserschnitt, Rückenschmerzen, Depression etc.), ein Kind unter 12 Jahre im Haushalt lebt (oder Schwangerschaft) und keine andere im Haushalt lebende Person diesen führen kann (z.B. bei Solomutterschaft, Krankheit oder Vollzeitarbeit des anderen Elternteils). Fragen Sie in jedem Fall bei Ihrer Krankenkasse nach. Wenn eine Haushaltsführung aufgrund von Schwangerschaft oder Geburt nicht möglich ist, können Leistungen nach § 24h des Sozialgesetzbuches (SGB) V gewährt werden. Ergänzend regelt § 24g SGB V die häusliche Pflege z.B. bei verordneter Bettruhe in der Schwangerschaft oder nach ambulanten Geburten und Hausgeburten (zusammen mit § 24h SGB V). Bei einer Erkrankung, die nicht auf die Schwangerschaft oder Geburt zurückzuführen ist und die eine Haushaltsführung verhindert, besteht Anspruch nach § 38 SGB V Haushaltshilfe/Mütterpflege.
Datum der letzten Änderung: 09.01.2026, Redaktionsleitung
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