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Mutterschutz

Als werdende Mutter haben Sie in einem Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuschG) schützt Sie als Schwangere und dann als junge Mutter grundsätzlich vor Kündigung. Sind Sie besonderen Gefahren am Arbeitsplatz ausgesetzt bietet das Mutterschutzgesetz auch einen Schutz Ihrer Gesundheit der des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz. Der Mutterschutz gilt auch für Sie als Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Heimarbeiterin sowie für Sie als befristet Beschäftigte (bis zum Auslauf der Befristung). Es gilt auch für Schwangere, die in einem Ausbildungsverhältnis mit Arbeitsvertrag und in der Probezeit eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (die Probezeit verschiebt sich dann entsprechend).

 

Ab wann und wie lange gilt der Mutterschutz?

Hierzu sieht das Mutterschutzgesetz besondere Fristen vor. Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen (bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung). Bei medizinischen Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm bzw. sonstigen vorzeitigen Entbindungen) verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Innerhalb der Zeit des Mutterschutzes erhalten Sie vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss. Während der Mutterschutzfristen zahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse bei Krankengeldanspruch pro Tag 13 Euro Mutterschaftsgeld. War Ihr  durchschnittlicher Nettolohn höher als das Mutterschaftsgeld, dann ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zum vorherigen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt durch einen Zuschuss auszugleichen. Mutterschaftsgeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse bzw. beim Bundesversicherungsamt beantragen.

Wem und wann teile ich (wie) den Eintritt einer Schwangerschaft mit?


Sie sollten Ihren unmittelbaren Vorgesetzten mündlich über die Schwangerschaft informieren. Insbesondere in Bereichen, in denen Sie besonderen Gefahren bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind (z.B. Labore, gefährliche Stoffe etc.), ist es wichtig, dass Sie möglichst frühzeitig informieren, da nur so die gesetzlich vorgegebenen Schutzvorschriften Ihres Arbeitgebers eingehalten werden können. Denn die Schutzvorschriften für werdende und junge Mütter greifen erst, sobald Sie Ihrem Arbeitgeber Mitteilung von Ihrer Schwangerschaft gemacht haben. So sollten Sie Ihrer Personalabteilung zeitnah eine Kopie von der Seite Ihres Mutterschutzpasses zukommen lassen, auf der der Arzt den mutmaßlichen Entbindungstermin eingetragen hat.

 

 

Unsere Übersicht - Rechte und Pflichten in der Schwangerschaft

Mit dem positiven Schwangerschaftstest stellen sich viele Veränderungen ein. Nicht nur körperlich wird sich in den kommenden 40 Wochen vieles tun, auch rechtliche Dinge müssen beachtet werden.

 

Wann gebe ich die Schwangerschaft meinem Arbeitgeber bekannt?

Es gibt keine Regelung, wann es sein muss. Nach zwölf Wochen ist aber ein guter Zeitpunkt, da die Gefahr einer Fehlgeburt nun weniger gegeben ist. Das gibt dem Arbeitgeber die Chance, den Ausfall der Arbeitskraft rechtzeitig zu planen. Am besten macht man sich vor dem Gespräch klar, was nach der Elternzeit passieren soll. 

 

Wie lange dauert der Mutterschutz?

Seit 1952 gilt das Mutterschutzgesetz. Darin festgeschrieben ist ein absolutes Beschäftigungsverbot für Mütter in den ersten acht Wochen nach der Geburt. Dadurch, dass die Mutter einen Verdienstausfall erleidet, übernimmt die Krankenkasse, der Arbeitgeber oder Familienfonds die Lohnfortzahlung. Selbstständige erhalten hierfür keine Zahlungen. Auch sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ist die Schwangere von der Arbeitspflicht befreit. Sollte das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kommen, verlängert sich die anschließende Schutzfrist um die Tage, die die Mutter vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen hat. Bei Mehrlingsgeburten sowie bei Frühgeburten verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf zwölf Wochen.

 

Darf ich weiterarbeiten?

Möchte die Schwangere die Schutzfrist vor der Geburt nicht in Anspruch nehmen und weiter arbeiten, muss sie die Entscheidung dem Arbeitgeber mit schriftlichem Einspruch mitteilen. Der Arbeitgeber muss den Einspruch annehmen und die Schwangere bis zur Geburt weiter beschäftigen, es sei denn, diese widerruft ihren Einspruch.

 

Wann gilt ein Beschäftigungsverbot?

Schwangere dürfen keine Arbeit verrichten, bei der sie regelmäßig Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm heben müssen. Werdenden Müttern ist es ebenso verboten, mit gesundheitsschädlichen Stoffen zu arbeiten. Auch Tätigkeiten in Staub, Hitze und Lärm sind nicht erlaubt. Akkordarbeit ist nach dem dritten Monat generell verboten.

 

Darf ich entlassen werden?

Eine werdende Mutter ist fast unkündbar. Dieser Schutz gilt sogar bis vier Monate nach der Geburt. Der Kündigungsschutz greift aber erst nach Bekanntgabe der Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber! Die Bekanntgabe kann allerdings innerhalb von 14 Tagen nach der Kündigung nachgeholt werden. Ausnahmen vom Kündigungsschutz bestehen nur, wenn beispielsweise der Betrieb geschlossen wird.

 

Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?

Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, bekommt höchstens13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber stockt diesen Betrag bis zum durchschnittlichen Nettogehalt der vergangenen drei Monate auf. Privatversicherte bekommen keinen Tagessatz, sondern eine Pauschale für die gesamte Zeit von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt (Online-Antrag möglich unter www.mutterschaftsgeld.de). Arbeitgeber rechnen hier aber genauso, als ob es den Tagessatz von 13 Euro gebe. 

 

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?

Elternzeit kann bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes genommen werden. Eine Aufteilung der Elternzeit zwischen den Elternteilen oder eine gemeinsame Elternzeit ist möglich, wobei sich die Dauer bei gleichzeitiger Inanspruchnahme entsprechend verkürzt. Es ist auch möglich, einen Teil (bis zu 12 Monate) zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen (bis das Kind sein achtes Lebensjahr vollendet hat). Das gibt beispielsweise die Freiheit, das erste Schuljahr des Kindes zu begleiten. Eine Verschiebung der Elternzeit geht jedoch nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers. Er ist nicht dazu verpflichtet und bei einem Arbeitgeberwechsel ist eine erneute Zustimmung einzuholen.

 

Was ist mit meinem Arbeitsplatz?

Die Rückkehr nach der Elternzeit ist für jede Arbeitnehmerin möglich. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, den alten Arbeitsplatz wieder anzubieten, denn er muss lediglich eine Beschäftigung gewährleisten. Es gibt auch keinen Rechtsanspruch auf eine Teilzeitstelle, wenn vorher vollzeit gearbeitet wurde. Einige Arbeitgeber lassen sich auf diese Bitte ein, darum sollte man auf jeden Fall nachfragen. 

 

Wie lange darf die Hebamme kommen?

Die ersten zehn Tage nach der Geburt steht der jungen Mutter ein täglicher Besuch der Hebamme zu. Bis das Baby acht Wochen alt ist, kann die Hebamme 16 Besuche machen, um mit Rat und Tat Hilfe zu leisten. Nach dieser Zeit können Mütter beispielsweise bei Stillproblemen noch acht weitere Termine mit der Hebamme machen. 


Kann ich mein Kind während der Arbeitszeit stillen?

Sollten Mütter noch stillen, wenn Sie wieder arbeiten gehen oder in Heimarbeit tätig sind, stehen ihnen Stillpausen zu. Diese belaufen sich auf mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde. Diese Zeit muss nicht nachgearbeitet werden und darf auch nicht auf andere Pausen angerechnet werden.

 

 

Beim Mutterschutz in Europa ist Deutschland Schlusslicht.

Statistik: Dauer des Mutterschutzes in ausgewählten EU-Staaten in Wochen | Statista

 

 

 

 

 

  

Datum der letzten Änderung: 10.10.2022 Redaktionsleitung

TIPP

Bei Einstellungs-gesprächen müssen Sie auf die Frage, ob bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht, grundsätzlich nicht wahrheitsgemäß antworten, da diese Frage gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.

 

GEWUSST?

Für die zum Stillen erforderliche Zeit haben Sie ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Diese Zeit müssen Sie weder vor- noch nacharbeiten. Sie haben sogar keinen Verdienstausfall durch die Stillzeit.

 

TIPP Mutterschutz Anwalt.org

Der Verlag für Rechtsjournalismus hat zum Thema Mutterschutz einen informativen Ratgeber-Artikel>> veröffentlicht, der unter anderem die wichtigen Fragen aktualisiert aufgreift:
•    Beschäftigungsverbot im Mutterschutz?
•    Dauer: Mutterschutz und Schutzfristen
•    Werden Beschäftigte im Mutterschutz weiterhin entlohnt?

 

 

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