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Die Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch beider Eltern gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt.
Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Elternzeit ist unabhängig vom Arbeitsverhältnis, das heißt, sie kann auch von Teilzeitbeschäftigten genommen werden. Während der Elternzeit genießen die Eltern Kündigungsschutz.
Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Wenn der Vater Elternzeit nimmt, beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes – bei der Mutter frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist.
Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu zwei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Eine angemessene kürzere Frist ist nur aus dringenden Gründen möglich (z.B. Elternzeit des Vaters bei Frühgeburt). Dabei müssen Sie festlegen, wann innerhalb von zwei Jahren (in der Regel bis zum zweiten Geburtstag des Kindes) Sie Elternzeit nehmen werden. Auf den Zweijahreszeitraum werden bei der Mutter die Zeit der Mutterschutzfrist sowie ein im Anschluss genommener Erholungsurlaub angerechnet, wenn sich die Elternzeit direkt daran anschließt.Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für den Elternzeit beanspruchenden Elternteil 30 Stunden nicht übersteigt.
Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer und arbeiten Sie länger als sechs Monate, können Sie während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden beantragen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann insgesamt zweimal beansprucht werden. Den Antrag auf Teilzeittätigkeit mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit müssen Sie dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich zukommen lassen. Allerdings kann der Arbeitgeber Ihrem Wunsch "dringende betriebliche Gründe" entgegenhalten.
Nach dem Ende der Elternzeit haben Sie Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden.
Das Elterngeld-Plus soll es Müttern und Vätern künftig einfacher machen, Eltern und Teilzeitarbeit miteinander zu verbinden. Zudem wird die Elternzeit flexibler gestaltet. Das neue Gesetz zum Elterngeld-Plus ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten und gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015.
Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes frühzeitig in Teilzeit arbeiten und Familie und Beruf vereinbaren wollen, profitieren von der Neuregelung. Das bisherige Elterngeld wird derzeit für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt. Steigen Mütter oder Väter schon früher in Teilzeit wieder ein, hatten sie dadurch einen Teil ihres Elterngeldanspruches verloren. Das ändert sich mit dem Elterngeld-Plus: Nun ist es für Eltern, die in Teilzeit arbeiten, möglich, das Elterngeld-Plus doppelt so lange zu erhalten. Ein Elterngeldmonat wird zu zwei Elterngeld-Plus-Monaten.
Ergänzend gibt es einen Partnerschaftsbonus: Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für mindestens vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate Elterngeld-Plus. Alleinerziehende können das neue Elterngeld-Plus im gleichen Maße nutzen. In Zukunft wird für alleinerziehende Eltern an den steuerlichen Entlastungsbetrag nach Paragraph 24b EStG angeknüpft, damit sie von den Partnermonaten und dem Partnerschaftsbonus profitieren können.
Auch die Elternzeit wird deutlich flexibler. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können 24 Monate statt bisher 12 zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.
Datum der letzten Änderung: 18.06.2015, Redaktionsleitung
Achtung: Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden. Der Arbeitgeber muss Ihnen die Elternzeit bescheinigen.
Während des Mutterschutzes oder während der Elternzeit können Studierende auf Antrag beurlaubt werden. An Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und Einrichtungen ihrer Hochschule besuchen können sie jedoch auch während ihrer Beurlaubung.
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